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StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1140
Zur Zulässigkeit einer Richteranklage, eines Antrags auf Aberkennung …
Auszug aus StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160
Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 HV und die §§ 38 ff. StGHG) sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, S. 178). - StGH Hessen, 13.01.1993 - P.St. 1149
Bundesrecht; Darlegungspflicht; Vollstreckungsschutz
Auszug aus StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160
Auf den Umstand, daß die angefochtene Entscheidung auf bundesrechtlichen Vorschriften (der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes) beruht und von daher einer Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung nicht zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 13.01.1993 - P.St. 1149 - vgl. auch Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1150 -), kommt es nicht mehr entscheidend an. - StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1150
Keine Überprüfung von auf Bundesrecht - hier Zwangsvollstreckungsverfahren nach …
Auszug aus StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160
Auf den Umstand, daß die angefochtene Entscheidung auf bundesrechtlichen Vorschriften (der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes) beruht und von daher einer Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung nicht zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 13.01.1993 - P.St. 1149 - vgl. auch Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1150 -), kommt es nicht mehr entscheidend an.
- StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494
Bundesrecht; Freiheitsentziehung; Freiheitsrecht; Grundrechtsklage; …
Die Vorschriften der Hessischen Verfassung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 23.06.1993 - P.St. 1160 -, StAnz. 1993, S. 1871). - StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1166
Bundesrecht; Darlegungspflicht; Substantiierung; Substantiierungsanforderungen; …
Grundsätzlich gehört nämlich zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, dass er einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert (vgl. StGH, Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1160 -, StAnz. S. 1871), aus dem sich - ohne dass es der Hinzuziehung von Akten bedarf - nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968, BVerfGE 24, 203, 213). - StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271
Verfassungsbruch; Strafverfahren; Rechtsbeugung; Richteranklage; Europäischer …
Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht mehr enthalten. - StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1195
Kompetenzbeschränkung; Verfassungsorgan; Eilverfahren; Regelungsinhalt; …
Nach dieser Vorschrift muss der jeweilige Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG die als verletzt gerügten Grundrechte benennen und unter Angabe von Beweismitteln schlüssig die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1160 -, StAnz. S. 1871). - StGH Hessen, 30.09.1993 - P.St. 1162
Unzuständigkeit zur Einleitung von Strafverfahren, Richteranklage und …
Sollte der Antragsteller in diesem Zusammenhang immer noch die Einleitung von Verfahren wegen Verfassungsbruchs begehren, so ist sein Antrag deshalb unzulässig, weil die Regelungen des Art. 147 Abs. 2 HV und der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 23.06.1993 - P.St. 1160 - vgl. auch Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, S. 178).